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Die sogenannte Vogelordung von 1992
Im Schützenverein Kampen u. Umg. können folgende Königswürden errungen werden:
König Vizekönig Jungschützenkönig Jugendkönig(in) Kinderkönig Kinderkönigin Kindervizekönig Kindervizekönigin
Am Kinderkönigsschießen können Mädchen und Jungen teilnehmen, die
Mitglied in der Jugendgruppe sind oder von denen ein Elternteil Mitglied des
Vereins ist und die 10 Jahre alt bzw. nicht älter als 14 Jahre alt sind.
Wenn ein verstorbenes Elternteil Mitglied des Vereins war, gilt ebenfalls
die vorstehende Regelung. Über Ausnahmen entscheidet der Jugendwart in
Absprache mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Um möglichst vielen Kindern die Chance zu geben, Kinderkönig(in) bzw.
Kindervizekönig(in) zu werden, kann jedes Kind diese Würde jeweils nur einmal erringen.
Bedingung: Schießen auf einen Holzvogel.
Jugendkönig bzw. Jugendkönigin können Jungen oder Mädchen werden, die 15 Jahre alt bzw. nicht älter als 17 Jahre alt sind und die der Jugendgruppe des Vereins angehören. Diese Würde wird jeweils nur einem Jugendlichen verliehen.
Bedingung: Beste Ringzahl auf Scheibe mit Luftgewehr, 10 m Entfernung, im Sinne der jeweils gültigen Sportordnung.
Jungschützenkönig können junge Männer werden, die mindestens 18 Jahre alt, aber nicht älter als 24 Jahre alt und Mitglied des Verein sind. Der Familienstand spielt keine Rolle.
Bedingung: Beste Ringzahl auf Scheibe mit KK, 50 m Entfernung, im Sinne der jeweils gültigen Sportordnung.
Grundsätzlich hat jedes männliche Vereinsmitglied ab dem vollendeten 25. Lebensjahr das Recht, auf den Vogel zu schießen um die Königswürde zu erringen. Die Vizekönigswürde kann jedes männliche Vereinsmitglied bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres erringen.
Die Mitgliedschaft im Verein muss jedoch durch die Generalversammlung bestätigt sein. Der Familienstand ist nicht maßgeblich.
Die Entscheidung über Beginn und Einstellen des Vogelschießens sowie über das Erringen der Königswürde liegt ausschließlich beim Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied. Falls der König nicht früher festgestellt ist, wird das Schießen um 18.00 Uhr eingestellt (Zeitnahme durch den 1. Schießwart oder seinen Stellvertreter). Eventuelle Verlängerungen können ausnahmsweise vom 1. Schießwart oder seinem Stellvertreter mit Einverständnis des jeweiligen Königsanwärters gestattet werden.
Die Aufsicht auf dem Vogelstand liegt ausschließlich beim
1. Schießwart bzw. bei ausdrücklich von ihm benannten Beauftragten.
Stellvertretend für nicht selbst schießende Mitglieder, die der Schießaufsicht bekannt sind, kann der jeweils amtierende König bzw. beim Schlussschießen der Vizekönig handeln.
Die Königs- bzw. Vizekönigswürde kann nur nach Ablauf von 4 Königsjahren wieder errungen werden. Während des Schützenfestes dürfen der amtierende König und seine 3 Vorgänger (beim Schlussschießen der amtierende Vizekönig und seine 3 Vorgänger) nicht auf den Vogel schießen.
Bedingung für König und Vizekönig: Schießen auf den Holzvogel.
Die Rangfolge für die Königswürde liegt beim Vogel nach erringen des:
1. Rumpf 2. rechten Flügels 3. linken Flügels 4. Kopfes 5. Schwanzes 6. Zepters 7. Reichsapfels |
Mit Annahme dieser Ordnung durch die Generalversammlung sind alle bisherigen Beschlüsse dieser Art ungültig.
Diese Ordnung gilt ab Generalversammlung vom 6.3.1992.
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